„Aus Gründen des Gesundheitsschutzes auf das sinnvolle und erforderliche Maß absenken“ soll die Landeshauptstadt München den Anhaltswert für die Prüfung, ob Lärmaktionspläne aufzustellen sind, bei der anstehenden Fortschreibung des Lärmaktionsplanes.
Mit dieser Forderung hat sich die Fraktion ÖDP/München-LIste an den Stadtrat gewandt.
Hier der Antrag vom 21.09.2021 im Wortlaut:
Antrag:
Münchner Anhaltswerte für Durchführung einer Lärmaktionsplanung absenken
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans 2023/24 die Anhaltswerte für die Aktionsplanung von 67 / 57 dB(A) (LDEN/LNight) auf 65 / 55 dB(A) (LDEN/LNight) abzusenken.
Begründung:
Gemäß § 47d Abs. 1 in Verbindung mit § 47e Abs. 1 Bundes–Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat die Landeshauptstadt München einen Lärmaktionsplan aufzustellen, mit welchem Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Lärmaktionspläne sind gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.1
Die nächste Überarbeitung ist in München mit dem Lärmaktionsplan 2023/24 beabsichtigt.2
Das Referat für Klima– und Umweltschutz hat mitgeteilt: „Die EG–Umgebungslärmrichtlinie wie auch das nationale Recht geben keine Immissionswerte vor, ab denen eine Aktionsplanung erforderlich ist. In einem Beschluss des Stadtrates vom 23.01.2008 wurden als Anhaltswerte, bei deren Überschreitung eine Prüfung, ob Lärmaktionspläne aufzustellen sind, erforderlich wird, Werte von 70 dB(A) für den LDEN und 60 dB(A) für den LNight – jeweils einzuhalten an den maßgebenden Immissionsorten (vor der Gebäudefassade in 4 m Höhe über Gelände) – festgelegt. Nach der Aufstellung des bestehenden Lärmaktionsplans wurden in einem Beschluss des Umweltausschusses am 28.01.2014 (Sitzungsvorlage Nr. 08–14 / V 13684) die Anhaltswerte von 70 / 60 dB(A) (LDEN/LNight) auf 67 / 57 dB(A) (LDEN/LNight) abgesenkt.“3
Das Referat für Klima– und Umweltschutz hat dazu ergänzend angemerkt: „Die Anhaltswerte für die Lärmaktionsplanung wurden per Stadtratsbeschluss festgelegt, daweder die EG–Umgebungslärmrichtlinie noch das nationale Fachrecht konkrete Immissionswerte, ab denen eine Lärmaktionsplanung durchzuführen ist, vorsieht. Ob und inwieweit die Anhaltswerte im Rahmen der nächsten Fortschreibung des Lärmaktionsplanes abgesenkt werden, obliegt daher der Entscheidung durch den Stadtrat.“4
Das Umweltbundesamt empfiehlt:
„Um die Gesundheit zu schützen, sollte ein Mittelungspegel von 65 dB(A) am Tage und 55 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden.“5
Es ist daher angebracht und angemessen den Anhaltswert für die Prüfung, ob Lärmaktionspläne aufzustellen sind, bei der anstehenden Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Landeshauptstadt München auf das aus Gründen des Gesundheitsschutzes sinnvolle und erforderliche Maß abzusenken.
1 Sitzungsvorlage Nr. 20–26 / V 03804, Seite 1, unter:
https://www.ris–muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=6664994
2 Sitzungsvorlage Nr. 20–26 / V 03804, Seite 6, unter:
https://www.ris–muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=6664994
3 Anlage zu Sitzungsvorlage Nr. 20–26 / V 03804, Seite 9, unter:
https://www.ris–muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=6664994
4 Anlage zu Sitzungsvorlage Nr. 20–26 / V 03804, Seite 121, unter:
https://www.ris–muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=6664994
5 https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr–laerm/verkehrslaerm/strassenverkehrslaerm#gerauschbelastung–im–
strassenverkehr